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ARBOR EUROPE
Gregor Common
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Inhaber: Gregor Common


Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Gregor Common


Haftungshinweis:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird abbedungen.
1.2. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.


2. VERTRAG

2.1. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen durch den Verkäufer abgelehnt wird.
2.2. Vertreter sind zu abweichenden oder ergänzenden Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen nicht befugt. Dies gilt insbesondere für etwaige Zusicherungen bezüglich bestimmter Eigenschaften der Kaufsache.
2.3. Die Preise richten sich nach der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger Verpackungskosten.

3. LIEFERUNG

3.1. Der Verkäufer behält sich vor, die bestellte Ware in der jeweils aktuellen Konstruktionsform und -bauweise sowie dem aktuellen Design zu liefern.
3.2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist Simmelsdorf. Die Ware wird ab Geschäftssitz des Verkäufers auf Rechnung und Gefahr des Käufers versand. Mit Übergabe an die Transportperson geht das Risiko des zu fälligen Untergangs auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
3.3. Die Lieferzeitpunkte sind Circa-Zeitpunkte. Bei Liefer- und Leistungshindernissen wie höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen sowie unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Hersteller, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um einen Monat, beginnend mit dem ursprünglichen Lieferzeitpunkt. Ist mit Ablauf dieser Frist die Behebung des Leistungshindernisses nicht absehbar und die Leistung demnach unmöglich, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt entsprechend, soweit die Leistung teilweise unmöglich ist. §279 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen gerät der Verkäufer, soweit er diese zu verantworten hat, erst nach einer vorangegangenen Mahnung des Käufers in Verzug. In diesem Fall erhält der Verkäufer eine Nachfrist von einem Monat, beginnend mit dem Zugang der Mahnung, innerhalb der er die Lieferung bzw. Leistung erbringen kann. Erst danach kann der Käufer die Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. GEWÄHRLEISTUNG

4.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach deren Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel hin zu überprüfen.
4.2. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu spezifizieren und mitzuteilen. Die Ware muss mit Ablauf der Frist dem Verkäufer zugegangen sein. Versteckte Mängel sind nach deren Feststellung wie vor mitzuteilen.
4.3. Ist die Mängelrüge berechtigt und im Übrigen rechtzeitig erfolgt, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach vorheriger Rücksendung der beanstandeten Ware zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Verkäufers. Schlägt diese fehl, kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers.
5.2. Der Käufer ist ermächtigt, die Ware im Rahmen ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs zu veräussern. In diesem Fall tritt der Käufer die ihm aus der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Forderungen des Verkäufers an den Verkäufer ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräusserung steht unter der Voraussetzung wirksamer Forderungsabtretung an den Verkäufer und kann jederzeit widerrufen werden. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Forderungsabtretung offen zu legen und Zahlung an sich zu verlangen. Der Käufer hat hierzu auf Verlangen des Verkäufers den Schuldner zu benennen.
5.3. Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, geht auch der Eigentumsvorbehalt an den neuen Sachen fort. Im Falle der Verbindung oder Vermengung gelten die gesetzlichen Regelungen.
5.4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum unverzüglich zu unterrichten und den Gerichtsvollzieher über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

6. SCHADENERSATZPFLICHT DES KÄUFERS BEI STORNIERUNG

6.1. Storniert der Käufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Bestellung oder Teile der Bestellung, so ist der Verkäufer berechtigt einen 30%igen pauschalen Schadenersatz des Wertes der nicht abgenommenen Ware zu verlangen.
6.2. Daneben steht es dem Verkäufer frei, den über den Wert des pauschalen Schadenersatzes hinausgehenden Schaden aufgrund gesetzlicher Vorschriften geltend zu machen.
6.3. Der Schadenersatzanspruch entfällt oder verringert sich, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

7. ZAHLUNG

7.1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skontoabzug von 2% gewährt.
7.2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen.
7.3. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden alle Forderungen aus laufenden Rechnungen einschließlich gestundeter Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, für noch nicht gelieferte Ware Vorkasse zu verlangen. Im Verzugsfalle sind Zinsen in Höhe von 1% der Rechnungssumme pro Monat zu entrichten.
7.4. Der Käufer kann nur mit ungestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen solche des Verkäufers aufrechnen.

8. HAFTUNG

Der Verkäufer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung sog. Kardinalspflichten, denen ein besonderer Vertrauenstatbestand zugrunde liegt. Dies gilt auch für Verletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen.

9. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien ist Nürnberg, soweit der Besteller Vollkaufmann ist oder seinen Wohnsitz in einem Vertragsstatt gem. § 17 EUGVÜ hat.